Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Ökologie und Sicherheit im Dentalhandel“ (OSD) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten.

Art. 2
Der Sitz der OSD wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Art. 3
1 Die OSD hat zum Ziel, den schweizerischen Dentalhandelsfirmen Dienstleistungen im ökologischen und sicherheitstechnischen Bereich anzubieten.
Die OSD befasst sich namentlich mit 

a) Schaffung, Umsetzung und Anwendung einer vorgezogenen Recycling-Gebühr im Dentalbereich (vRG Dental), um die gesetzeskonforme und umweltgerechte Entsorgung von zahnärztlichen und zahntechnischen elektrischen und elektronischen Einrichtungen sicherzustellen.
b) Aufbereitung und Verbreitung von Informationen über die Sicherheit beim Umgang mit Dentalhandelsprodukten (Dentalsafe), Radiologie etc.
c) Vereinbarung mit Zudienern zur Umsetzung von vRG Dental, Dentalsafe und ähnlichen Vereinstätigkeiten.

2 Die OSD ist nicht gewinnorientiert.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Ordentliches Mitglied kann jede Unternehmung werden, die dem Schweizerischen Verband des Dentalhandels angehört.

Art. 5
1 Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand.

2 Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen.

3 Der Gesuchsteller oder ein oder mehrere Mitglieder können den Entscheid des Vorstandes an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 6
1 Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum Schweizerischen Verband des Dentalhandels, ferner durch Austritt oder Ausschluss.

2 Austrittsgesuche sind dem Sekretariat schriftlich und vor dem 30. Juni einzureichen, um auf den 31. Dezember des gleichen Jahres wirksam zu werden. Das austretende Mitglied hat in jedem Fall den Beitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.

Art. 7
Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied aus der OSD ohne Grundangabe ausschliessen. Der Entscheid des Vorstandes kann vom betroffenen Mitglied oder einem andern OSD-Mitglied an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig mittels Mehrheitsentscheides der anwesenden Mitglieder, ohne Grundangabe gegenüber dem betroffenen Mitglied.

Art. 8
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber der OSD; insbesondere haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Leistung irgendwelcher Art aus dem Vermögen. Sie haften jedoch für ausstehende und laufende Beiträge.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 9
1 In der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder je mit einer Stimme stimmberechtigt.

2 Stellvertretung durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied maximal zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Art. 10
Die Mitglieder haben Anspruch auf die Leistungen der OSD im Sinne des Zweckartikels dieser Statuten.

Art. 11
1 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der durch die Generalversammlung festgelegt wird. Für kostenpflichtige Dienstleistungen, die sie beanspruchen, bezahlen sie die entsprechend vereinbarten Abgaben/Gebühren innert 30 Tagen nach Rechnungstellung.

2 Sie verpflichten sich zur Anerkennung der jeweils gültigen Statuten, der Beschlüsse der Generalversammlung sowie der andern Organe.

3 Sie unterlassen alles, was das Ansehen der OSD und deren Mitglieder verletzen könnte.

IV. Organe der OSD

Art. 12
Die Organe der OSD sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat
d) die Revisionsstelle

a) die Generalversammlung

Art. 13
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der OSD.

2 Die ordentliche Generalversammlung tagt einmal im Jahr, in der Regel am gleichen Tag wie der SVDH. Deren Datum ist drei Monate vorher den Mitgliedern bekanntzugeben.

3 Die schriftliche Einberufung der Versammlung hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden zu erfolgen und zwar mittels eingeschriebenen Briefes an eine schweizerische Postzustelladresse. Über Geschäfte, die nicht genügend angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.

4 Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Generalversammlung unterbreitet werden sollen, sind dem Präsidenten schriftlich spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung zu unterbreiten.

5 Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder den Präsidenten einberufen werden; sie müssen zwingend einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird.

6 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten, geleitet.

Art. 14
1 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz und die vorliegenden Statuten nichts anderes vorschreiben, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit hat bei Beschlüssen der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

3 Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für die Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten oder die Auflösung der OSD.

4 Abstimmungen und Wahlen finden, solange die Versammlung nichts anderes beschliesst, offen statt.

Art. 15
Die Generalversammlung ist namentlich für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichts;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der verantwortlichen Organe;
d) Genehmigung des Voranschlages und Festlegen der Mitgliederbeiträge sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns;
e) Wahl des Vereinspräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;
f) Beschlussfassung über Geschäfte, die gemäss diesen Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
g) Anträge der Mitglieder;
h) Änderung der Statuten
i) allfällige Genehmigung eines Reglements über den Garantiefonds für Dienstleistungen;
j) Auflösung der OSD

b) der Vorstand

Art. 16
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die auf 4 Jahre gewählt sind. Die Legislaturperiode beginnt gleichzeitig mit derjenigen des SVDH.
2 Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 17
1 Der Vorstand wird durch den Präsidenten – bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten – einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Abhaltung einer Sitzung verlangt.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen, mindestens jedoch zwei Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und trifft Wahlen mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
3 Im Verhinderungsfall kann eine Stimme einem anderen Vorstandsmitglied delegiert werden. Jedes Mitglied kann höchstens über eine zusätzliche Stimme verfügen.

Art. 18
Der Vorstand ist das leitende Organ der OSD und vertritt diese nach aussen gemäss Statuten und Gesetz. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung, dem Sekretariat oder der Revisionsstelle vorbehalten sind, insbesondere

a) die oberste Leitung der OSD und deren Tätigkeiten;
b) die Vorbereitung der Generalversammlung;
c) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
e) die Wahl des Sekretärs;
f) die Unterschriftenregelung;
g) das Festlegen von Entschädigungen und Spesenvergütungen.

c) das Sekretariat

Art. 19
1 Der Sekretär der OSD wird vom Vorstand gewählt. Er braucht nicht Mitglied der OSD zu sein, soll aber nach Möglichkeit mit jenem des SVDH identisch sein.

2 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Sekretärs, ebenso seine Zeichnungsberechtigung und die Entschädigung, werden in seiner Mandatsvereinbarung geregelt.

3 Der Sekretär nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

d) die Revisionsstelle

Art. 20
1 Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren einen oder mehrere Revisoren, die nicht Mitglieder der OSD sein müssen. Sie sind wiederwählbar. Die Revisionsaufgabe kann auch einem Treuhandunternehmen übertragen werden.

2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Betriebsrechnung und die Bilanz der OSD und erstattet über das Ergebnis ihrer Prüfung der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Für ihre Pflichten gelten im Übrigen die Bestimmungen von Art. 728ff OR.

V. Finanzen

Art. 21
Die OSD beschafft ihre finanziellen Mittel durch die Mitgliederbeiträge sowie die Erträge aus Dienstleistungen. Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat fakturiert und sind in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres zu bezahlen, wobei das Kalenderjahr als Rechnungsjahr gilt. Die andern Einkünfte, insbesondere aus den Betriebsüberschüssen der Dienstleistungen, werden gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung verwendet.

Art. 22
Für die Verbindlichkeiten der OSD haftet nur deren Vermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallenen Beiträge sowie die allenfalls in einen Garantiefonds eingelegten Mittel.

VI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 23
Jede Statutenänderung ist vom Vorstand vorzubehandeln und muss nach Ankündigung auf der Tagesordnung durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen werden.

Art. 24
1 Die Auflösung der OSD kann nur beschlossen werden an einer Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen worden ist und an der mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

2 Ist eine erste Generalversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Generalversammlung einberufen, für welche dieses Quorum nicht mehr gilt.

3 Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

4 Allenfalls vorhandenes Vermögen und die bestehenden Akten der OSD werden dem SVDH überlassen, soweit nicht die Generalversammlung anders entscheidet.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 25
Der massgebende Statutentext ist jener der deutschen Sprache.

Art. 26
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2014 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 31. August 2004.